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Erben

Wenn der letzte Wille zählt


Etwas zu erben – wen freut das nicht? Abgesehen davon, dass der Tod eines Menschen die Voraussetzung für den Erbfall ist. Nicht selten kommt es jedoch in der Folge zu familiären Streitigkeiten um das Erbe. Besonders, wenn der Nachlass vorab nicht eindeutig geregelt wurde oder die Erbengemeinschaft uneins ist über die Verwaltung des gemeinsamen Erbes.
Was wird, wenn man nicht mehr ist?
An den eigenen Tod zu denken, das ist für niemanden einfach. Dennoch sollte man sich frühzeitig überlegen, wie man seine Erbangelegenheiten regeln will. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man auch Nichtangehörige mit einem Erbteil bedenken. Legt man seinen letzten Willen nicht ausdrücklich fest, dann tritt die gesetzliche Erbfolgeregelung ein.
Die gesetzliche Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen zunächst die hinterbliebenen Ehepartner sowie die Nachkommen als Erben in Betracht. Haben Sie keine Kinder, dann erben Ihre Eltern. Nicht erbberechtigt sind hingegen nichteheliche Lebenspartner. Paare, die in einer „wilden Ehe“ leben, sollten deshalb besonders über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind hingegen genauso wie Ehegatten erbberechtigt.
Ehepartner mit Kindern
Sinnvoll ist ein Testament auch für Ehepartner mit Kindern. Stirbt der Ehemann, kann es passieren, dass die Ehefrau das Eigenheim verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen. Mit dem sogenannten „Berliner Testament“, einem gemeinsamen Testament von Eheleuten, können sich Verheiratete gegenseitig finanziell abzusichern. Erst nach dem Tod des Hinterbliebenen geht das Vermögen dann auf die gemeinsamen Kinder über.

Eltern mit behinderten Kindern haben ein ganz besonderes Interesse vorzusorgen. Sehen Sie einen hilfreichen Fernsehbeitrag zum Thema.
 
Darf ein Hund erben?
Ein Hund ist keine rechtsfähige Person und kann daher auch nicht Ihr Häuschen erben. Wie Sie Ihr Haustier nach Ihrem Tod aber trotzdem gut versorgen können, lesen Sie in unserem Rechtstipp.
 
Testament und Erbvertrag – was ist der Unterschied?
In einem Testament können Sie Ihren Nachlass auf mehrere Leute verteilen und darüber hinaus beispielsweise einem Freund, der nicht zur Erbengemeinschaft gehört, etwas vermachen. Ein Erbvertrag hingegen wird nur zwischen zwei Personen geschlossen und hat bindende Wirkung. Während beispielsweise ein Testament immer wieder vom Erblasser eigenmächtig verändert werden kann, muss der Erbvertrag gemeinsam beim Notar unterzeichnet werden und kann nicht einseitig aufgekündigt werden.
Das Testament – was zu beachten ist
Ein Testament, das Sie nicht vor einem Notar abschließen, hat nur rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn Sie es handschriftlich verfassen und unterschreiben. Es darf keine maschinell erstellten Zusätze oder Zusätze von anderen Personen beinhalten. Allerdings hilft eine Maschinenabschrift dabei, Ihre Handschrift im Zweifel klar zu entziffern. Bestimmen Sie in Ihrem Testament immer eine Person Ihres Vertrauens, die nach Testamentseröffnung als Testamentsvollstrecker fungiert.
Ort, Datum und Aufbewahrungsort
Nicht zwingend erforderlich, aber dennoch sehr ratsam ist die Angabe von Ort und Datum. Denn wenn Sie mehrere Testamente verfasst haben sollten, gilt immer das mit dem jüngsten Datum. Bedenken Sie: Das deutsche Erbrecht ist kompliziert, Testamente oft unklar formuliert. Deshalb raten Experten dazu, auch das Testament immer mit notarieller oder rechtsanwaltlicher Beratung aufzusetzen.

Schließlich sollte es sicher aufbewahrt werden, am besten bei einem Nachlassgericht. So findet es auch Eingang ins neue Zentrale Testamentsregister.
 
So vererben Sie schlau
Aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll, Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Ihre Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Für eine verschenkte Immobilie gibt es die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht für Sie eintragen zu lassen, sodass Sie das Haus selbst bis zu Ihrem Tod nutzen können. Immobilien sollten Sie wenn möglich immer an Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder vererben oder schenken – denn die Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum an darin lebende Ehepartner oder Kinder ist seit 2009 steuerlich begünstigt.
Was Sie als Erbe wissen sollten
Ein reiches Erbe – davon träumen viele. Doch der Nachlass eines Menschen muss nicht immer aus einem großen Vermögen bestehen. Es kommt auch vor, dass jemand Schulden hinterlässt. In diesem Fall müssen Sie das Erbe nicht zwingend annehmen – Sie können es auch ablehnen, etwa, wenn das Erbe eine Immobilie beinhaltet, die durch hohe Verbindlichkeiten belastet ist. Allerdings verzichten Sie mit ihrem „Nein“ zur verschuldeten Immobilie gleichzeitig auf Ihren kompletten Erbteil.
Steuerfreibeträge für Erben
Treten Sie Ihr Erbe an, locken seit der Erbschaftssteuerreform 2009 höhere Freibeträge. So wurde der Freibetrag für Ehepartner auf 500.000 Euro heraufgesetzt, derselbe Freibetrag gilt für Partner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nichteheliche Lebenspartner profitieren allerdings nur von einer Steuerfreigrenze von 20.000 Euro, da Sie offiziell nicht verwandt sind. Erbende Kinder wiederum sind bis zu 400.000 Euro von der Steuer befreit.
Wenn Geschwister erben
Wenn Sie als Geschwister gemeinschaftlich das Elternhaus vererbt bekommen, kann es schonmal zum Streit kommen. Will beispielsweise ein Geschwisterteil das Erbe zu Bargeld machen und aufteilen, der andere aber die Immobilie halten, dann kann der Verkaufswillige eine sogenannte Teilversteigerung beantragen. Doch Erlöse aus Zwangsversteigerung sind häufig niedriger als der tatsächliche Verkehrswert einer Immobilie.
Was tun bei Streit?
Im Familien- und Erbrecht besteht bei der ARAG ein Beratungsrechtsschutz, so dass Sie Ihre Rechtsfragen bei Eintritt eines Erbfalles von einem spezialisierten Anwalt klären können. Darüber hinaus bieten wir Ihnen im Streitfall die Unterstützung eines Mediators an. Er kann Ihnen helfen, den Konflikt schneller und einfacher zu lösen als vor Gericht. Zudem erhalten Sie sich den Kontakt zu Ihren Familienangehörigen.
 
Wer erbt das Sparbuch?
Beim Durchschauen der Unterlagen nach einem Erbfall ist es keine Seltenheit, dass sich dabei ein Sparbuch findet, das dem Erblasser gehört hat. Wem steht das Guthaben nun zu und wie kommt man an das Geld, das in dem Sparbuch ausgewiesen ist? Die Rechts-Experten der ARAG geben Auskunft.