Alles Wichtige rund um Testament und Erbe.
 

Erbrecht

Richtig erben und vererben

Gezielt vorsorgen, Streit vermeiden
Das Erbrecht ist extrem vielschichtig und für Laien undurchsichtig. Ohne fachmännische Hilfe steht man bei Erbangelegenheiten oft hilflos da. Wer bei ARAG rechtsschutzversichert ist, muss sich weniger Sorgen um die Zukunft machen. Die ARAG Experten vermitteln kompetente Beratung, damit Sie in den entscheidenden Dingen des Lebens das Richtige tun.
Checkliste: Das Testament
Zwingend erforderlich bei Testamenten, die nicht vor dem Notar geschlossen werden
Gesamten Text selbst mit der Hand schreiben
Eigenhändig unterschreiben
Keine maschinenschriftlichen Zusätze
Keine Zusätze von anderen Personen
 
Dringend empfehlenswert
Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen
Datum und Ort angeben
 
Ratsam
Vertrauensperson einschalten
Für sichere Aufbewahrung sorgen (Nachlassgericht)
 
Erbrechtsreform: Das Wichtigste in Kürze
Der Bundestag hat am 2. Juli 2009 eine Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet, die seit Januar 2010 in Kraft ist. Hier stehen die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Entziehung des Pflichtteils wird erleichtert
Auch wenn der Erblasser seine Kinder, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen hat, haben diese trotzdem einen Anspruch auf den so genannten „Pflichtteil“ in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.

Ein Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter als Erben. Da er seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Sohn hatte, setzt er seine Tochter als Alleinerbin ein. Der gesetzliche Erbteil würde hier eigentlich 50 Przent für den Sohn sowie 50 Prozent für die Tochter betragen. Auch wenn der Sohn „enterbt“ wurde, hat er trotzdem Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Sohn kann also einen Pflichtteil von 25 Prozent des Nachlasses geltend machen.

Der Anspruch an sich ist durch die Reform unverändert geblieben. Erleichtert wurde eine Entziehung des Pflichtteils. So gelten die gleichen Entziehungsgründe jetzt für alle Pflichtteilsberechtigen. Zudem wurde der dadurch geschützte Personenkreis erweitert. Früher konnte der Pflichtteil nur bei schweren Verfehlungen – wie z.B. Tötung oder Misshandlung – entzogen werden, die sich gegen den Erblasser, seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder sein Kinder richten. Heute gilt das auch für den Lebenspartner und Stief- oder Pflegekinder des Erblassers.

Freiheitsstrafe ersetzt „ehrlosen Lebenswandel“
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“, der zu unbestimmt war, ist entfallen. Heute kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung vorliegt. Hinzukommen muss, dass es dem Erblasser unzumutbar ist, es bei dem Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit – z.B. bei krankhaften seelischen Störungen – begangen wurden.

Gleitende Ausschlussfristen bei Schenkungen vor dem Erbfall
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten einen Vermögenswert an Dritte, führt das zu einem so genannten Pflichtteils-Ergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Bisher bestand dieser Anspruch bis zu zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Heute gilt eine gleitende Frist: Die Schenkung wird für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs umso weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw..

Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten für Pflichtteilsschuldner

Um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, müssen unter Umständen z.B. eine Immobilie oder ein Unternehmen veräußert werden. In diesen Fällen kann der Erbe heute unter erleichterten Voraussetzungen von den Pflichtteilsberechtigten eine Stundung der Ansprüche verlangen. Ausreichend ist, dass die Erfüllung des Anspruchs eine „unbillige Härte“ darstellt.

Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Eine wichtige Neuerung außerhalb des Pflichtteilsrechts ist die stärkere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Ist ein Ausgleich solcher Leistungen testamentarisch nicht geregelt, gingen die pflegenden Angehörigen früher leer aus. Heute soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten – unabhängig davon, ob er wegen der Pflege auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen orientiert sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Abkürzung der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist im deutschen Recht beträgt drei Jahre. Für familien- und erbrechtliche Ansprüche galt früher eine Sonderverjährung von 30 Jahren, jedoch mit zahlreichen Ausnahmen. Die große Kluft zwischen den beiden Verjährungsfristen führte in der Praxis teilweise zu Wertungswidersprüchen. Daher wurde die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Die 30-jährige Verjährungsfrist besteht nur noch in wenigen Ausnahmefällen.
Spezialfall: Wenn Sie Waffen erben
Wenn der Erblasser Sportschütze oder Sammler war, kann es passieren, dass Sie Schusswaffen erben. Zunächst haben Sie als Erbe einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition die Pflicht, den zuständigen Ordnungsbehörden unverzüglich anzuzeigen, dass Sie die Waffe in Besitz genommen haben (§ 37 Waffengesetz).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie berechtigt, diese Waffe weiterhin zu besitzen. Dazu müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft eine Waffenbesitzkarte beantragen: Hierbei wird geprüft, ob der Erblasser berechtigter Besitzer war und Sie als Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, die für den Umgang mit Schusswaffen ansonsten vorgeschriebene Sachkunde nachzuweisen (sog. „Erbenprivileg“).

Falls Sie kein Bedürfnis zur Nutzung der Waffe etwa als Jäger oder Sportschütze geltend machen können, müssen Sie sie von einem Fachbetrieb durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem sichern lassen. Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen.
Fallbeispiele
Erblasser ohne Erben
Testamentseröffnung! Vier Personen um einen Tisch: der Notar, graues Haar, seriös. Waltraud, die Witwe, nervös. Siegfried, der Sohn, Unternehmer, überschuldet. Franz, ein Freund des Verstorbenen, armer Schlucker. Das 1979 aufgesetzte Testament wird verlesen: „Die Ferienwohnung soll Siegfried bekommen. Meine Briefmarkensammlung ist für Franz. Lebt wohl! Paul.“ Der Notar räuspert sich: „Ich muss Ihnen mitteilen, dass die Ferienwohnung im Jahre 2000 für 150.000 € verkauft worden ist. Die Briefmarkensammlung wurde vor einigen Wochen aus meinem Safe gestohlen. Die Versicherungssumme beträgt 80.000 €. Dem Verstorbenen gehörte daneben noch ein Wohnhaus im Wert von 250.000 €.“ Alle blicken auf den Notar. In ihren Augen steht die Frage: Was bekomme ich?

Franz kann die Versicherungssumme für die gestohlene Briefmarkensammlung beanspruchen (§ 2169 Absatz 3 BGB). Siegfried wird den Kaufpreis für die verkaufte Wohnung wohl nicht bekommen; allerdings streiten die Juristen über diese Frage. Dennoch geht er nicht leer aus. Denn Waltraud und er sind gesetzliche Erben zu je ½ (wenn für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten hat). Sie teilen sich deshalb das Wohnhaus und den Kaufpreis für die Ferienwohnung sowie alle anderen Hinterlassenschaften von Paul.

Der Fall ist schwer zu lösen, weil der verstorbene Paul nur ein unvollständiges Testament hinterlassen hat. Er hat zwar für Siegfried und Franz jeweils ein Vermächtnis ausgesetzt, aber keine Erben eingesetzt. Außerdem hat er das Testament nach dem Verkauf der Wohnung nicht aktualisiert. Das sind zwei Fehler, die sehr leicht zu Streit führen. Trotzdem ist sein Testament aber gültig – nur hat sich Paul offenbar gar nicht oder zu wenig beraten lassen.

Das vergessene Testament
Axel und Beate waren lange Jahre glücklich verheiratet. In diesen guten Zeiten haben sie ein gemeinschaftliches Testament gemacht: „Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Nacherbin soll unsere gemeinsame Tochter Stephanie sein.“ Doch die Zeiten ändern sich. Das Ehepaar lebt sich auseinander. Es kommt nicht zur Scheidung, doch zieht Axel mit einer Freundin zusammen und wird noch zweimal Vater. Das Testament gerät in Vergessenheit. Als Beate Jahre später stirbt, möchte Axel die Erbschaft zu gleichen Teilen dazu verwenden, seine Tochter Stephanie und seine beiden Kinder aus der neuen Beziehung für die Zukunft abzusichern. Für sich selbst möchte er nichts.

Ein gemeinschaftliches Testament gibt Sicherheit, aber es kann auch recht starr sein. Zusammen mit Beate hätte Axel das Testament natürlich ändern können. Zu Beates Lebzeiten hätte er es auch vor einem Notar widerrufen können. Jetzt aber kann er es nicht mehr einseitig ändern oder aufkündigen – es ist wirksam, denn sein Zweck ist ja noch aktuell: Nach dem Tod von Beate soll erst Axel versorgt sein, aber nach dessen Tod soll Beates Vermögen insgesamt an Stephanie gehen.

Wenn Axel seine beiden jüngeren Kinder absichern möchte, muss er dazu sein eigenes Vermögen verwenden, das nicht von Beate stammt. Das Beispiel zeigt: Komplizierte erbrechtliche Konstruktionen sind oft gut gemeint. Kompetente Beratung ist aber notwendig. Und vor allem: Jedes Testament muss regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden!

Die gefährliche Erbschaft
Es ist wie im Märchen: Am 28. März 2004 erhält Manfred die Nachricht einer seriösen Anwaltskanzlei: „... möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie von Ihrem am 14. März 2004 verstorbenen Großonkel Max als Alleinerbe eingesetzt worden sind ...“. Die Erbschaft: ein romantisches Fachwerkhaus im Allgäu, dazu ein Stück Wald, alles am Rande eines traumhaften Bergerholungsgebiets, Wert: fast 200.000 €. Bei der ersten Besichtigung im April 2004 findet Manfred im Briefkasten des Traumhauses zwei Schreiben – die Rechnung einer Baufirma über Renovierungsarbeiten in Höhe von 80.000 €, sowie das Schreiben eines anderen Anwalts: „Die achtjährige Tochter meines Mandanten fiel am 21. März 2004 auf Ihrem nicht genügend gesicherten Grundstück in den Gartenteich und ist seitdem schwer pflegebedürftig. Die Ansprüche gegen Sie beziffern wir vorläufig auf 780.000 € Arzt- und Pflegekosten ...“

Was nun? Die Haftung des Erben kann zur gefährlichen Falle werden: Der Erbe übernimmt ja nicht nur alle positiven Vermögenswerte (das Haus), sondern auch alle Schulden (die Handwerkerrechnung)! Noch gefährlicher: Manfred ist von dem Moment an, in dem sein Onkel verstorben ist, für das Haus im Allgäu verantwortlich, auch wenn er erst zwei Wochen später davon erfahren hat.

Hier muss Manfred schnell handeln: Innerhalb von sechs Wochen kann er die Erbschaft ausschlagen (§ 1944 BGB): Dann muss er die Rechnungen nicht bezahlen, erhält aber auch das Haus nicht. Ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, wird er nach Beratung entscheiden: Ist der Anspruch wegen des Unfalls (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) voraussichtlich berechtigt, dann ist die Erbschaft stark überschuldet und sollte ausgeschlagen werden – so schön das Haus auch sein mag.
 
Ihr Weg zum Rechtswissen: Direkt auf Rechtstipps, Ratgeber, Broschüren und vieles mehr zugreifen!